Geländeordnung
Neuburgweierer Segelverein e.V.
- gegr. 1973 -
Postfach 2103, 76281 Rheinstetten
Internet: www.nsv-ev.de
Hafen- und Geländeordnung
Das Vereinsheim mit dem Vereinsgelände ist Eigentum des NSV. Die Anlage dient dem Segelsport sowie der Geselligkeit und ist ein ständiger Treffpunkt der Vereinsmitglieder. Es muß daher ein besonderes Anliegen aller Mitglieder und Freunde des Vereins sein, das Vereinsgelände in jeder Weise zu pflegen, vor Schäden zu bewahren und stetig zu verbessern, sodaß die aus eigener Kraft geschaffene Anlage allen stets ein gerne aufgesuchter Aufenthaltsort bleibt. Alleine diesem Ziel dienen die nachfolgenden Richtlinien, die für Mitglieder wie Gäste verbindlich sind.
§1 - Vereinsheim und Vereinsgelände
(1) Die Nutzung des Vereinsheims und des Vereinsgeländes für den Segelsport hat Vorrang vor allen anderen Aktivitäten.
(2) Die Polizeiverordnung für den Epple-See ist zu beachten.
(3) Die Liegewiese und die Anpflanzungen müssen schonend behandelt werden. Abfälle sind wegzuräumen.
Offene Feuer sind nur an der dafür vorgesehenen Feuerstelle erlaubt. Beim Betrieb von Musikgeräten ist auf andere Anwesende Rücksicht zu nehmen. Lärmbelästigung ist zu vermeiden.
(4) In den Toiletten ist streng auf Reinlichkeit zu achten.
(5) Die Nutzung des Vereinsheims ist allen Mitgliedern gestattet. Es ist in sauberem und aufgeräumtem Zustand zu hinterlassen. Der Kühlschrank im Vereinsheim ist ausschließlich zur Lagerung von Getränken zu nutzen (keine Lebensmittel!).
Benutztes Geschirr ist mit heißem Wasser zu spülen. Beim Verlassen des Geländes ist angefallener Müll mitzunehmen.
(6) Für das Abstellen von Fahrzeugen sind die vorgesehenen Parkplätze zu benutzen. Auf dem gesamten Gelände ist das Waschen von Fahrzeugen verboten. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen kann im Einzelfall durch den Vorstand (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) genehmigt werden.
(7) Hunde sind grundsätzlich anzuleinen.
§2 - Boote und Anhänger
(1) Boote dürfen nur auf dem vom Vostand zugeteilten Liegeplätzen abgestellt werden. Die zugeteilten Liegeplätze sind vom Benutzer sauber zu halten und zu entkrauten. Je Mitglied wird nur ein Liegeplatz zugeteilt.
(2) Jeder Bootswechsel ist dem Vorstand anzuzeigen. Der Tausch von Liegeplätzen ohne Genehmigung des Vorstandes ist untersagt.
(3) Spinte werden ausschließlich durch den Vorstand vergeben.
(4) Nicht betriebsfähige Anhänger und Boote sind vom Vereinsgelände zu entfernen.
§3 - Steganlage
(1) Die Steg- und Slipanlage ist von allen Benutzern pfleglich zu behandeln.
(2) Boote sind platzsparend anzulegen.
(3) Die Slipstraßen sind nach dem Wassern der Boote unverzüglich freizumachen.
(4) Zuschauer und Badende dürfen bei Benutzung der Steganlage den Segelbetrieb nicht beeinträchtigen.
§4 - Gäste
(1) Mitglieder im DSV und vergleichbarer ausländischer Dachverbände können nach Genehmigung des Segelwartes die Vereinseinrichtungen für einen Zeitraum von maximal 2 Wochen nutzen. Bei der Genehmigung ist auf Gegenseitigkeit zu achten.
(2) Andere Gäste dürfen das Vereinsgelände nur in Begleitung des einladenden Vereinsmitglieds betreten. Das einladende Vereinsmitglied haftet für das Verhalten seiner Gäste wie der Verantwortliche einer Privatveranstaltung (§5 Abs. 4).
(3) Das Überlassen von Schlüsseln und Ausweiskarten an vereinsfremde Personen, ausgenommen Famlienmitgliedern, ist untersagt.
(4) Jedes Mitglied darf höchstens 5 Gäste auf das Vereinsgelände einladen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(5) Die Obergrenze von 5 Gästen gilt auch dann, wenn innerhalb eines Familienverbundes / einer Lebensgemeinschaft mehrere Personen Mitglieder sind (Beispiel zur Klarstellung: Vater, Mutter und ein Kind sind Mitglieder: Es dürfen keine 15 Gäste, sondern insgesamt nur 5 Gäste eingeladen werden).
§5 - Privatveranstaltungen
(1) Als Privatveranstaltung gilt jede Nutzung der Vereinseinrichtungen durch einen Personenkreis von mehr als 10 Personen, die nicht der Ausübung des Segelsports dient. Die Interessen der Vereinsmitglieder dürfen durch Privatveranstaltungen nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Mitbenutzung des Vereinsheimes inklusive seiner technischen Einrichtungen und sonstigen Ausstattungsgegenständen (z. B. Nutzung von Geschirr, Backofen, Spüle usw.) Um Beeinträchtigungen für das Vereinsleben zu vermeiden ist für Privatveranstaltungen der oberhalb des Vereinsheims angelegte, gepflasterte Bereich mit Feuerstelle zu nutzen. Während Privatveranstaltungen ist eine Mitnutzung der Infrastruktur des Vereinsheim (z.B. Toiletten, Spüle...) so zu gestalten, dass der Segelbetrieb und das Vereinsleben nicht eingeschränkt werden.
(2) Privatveranstaltungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Die Genehmigung ist spätestens vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung per Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) schriftlich zu beantragen.
Art, Umfang und voraussichtliche Teilnehmerzahl an der geplanten Veranstaltung sind im Antrag anzugeben. Übernachtungen auf dem Vereinsgelände sind bei Privatveranstaltungen nicht zulässig. Die Genehmigung wird allen Vereinsmitgliedern durch Aushang am Vereinsheim rechtzeitig bekanntgegeben. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht.
(3) Für die private Nutzung wird eine Nutzungsentschädigung (Strom, Wasser, Toilette) erhoben.
Die Höhe der Nutzungsentschädigung ergibt sich aus der Beitrags- und Gebührenordnung des NSV e.V.
(4) Für jede Privatveranstaltung hat ein Vereinsmitglied die Verantwortung zu übernehmen. Das verantwortliche Vereinsmitglied haftet unabhängig vom Verursacher für sämtliche Schäden, die durch die Veranstaltung dem Verein entstehen. Das verantwortliche Mitglied hat für die Einhaltung dieser Ordnung durch alle Teilnehmer der Privatveranstaltung Sorge zu tragen und ist insbesondere dafür verantwortlich, daß die Vereinseinrichtungen gemäß §1 behandelt und sauber und ordnungsgemäß hinterlassen werden. Entstandener Abfall und Müll ist eigenverantwortlich vom Vereinsgelände zu entfernen.
§6 - Haftung
(1) Der Segelsport und die Nutzung des Vereinsgeländes erfolgen auf eigene Gefahr. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung gegenüber Mitgliedern und Gästen. Dagegen haften alle Benutzer der Vereinseinrichtungen dem Verein gegenüber für Verlust und Beschädigung von Vereinseigentum.
(2) Der Abschluß einer Haftpflicht- und Bootsversicherung wird empfohlen.
(3) Einladenede und Verantwortliche für Privatveranstaltungen haften für das Verhalten ihrer Gäste.
§7 - Zuwiderhandlung
(1) Die vorliegende Ordnung soll dem reibungslosen Ablauf des Sportbetriebes und der allgemeinen Nutzung der Vereinseinrichtungen dienen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Ordnung zu beachten und zu befolgen.
Darüber hinaus sind Kameradschaft, Rücksichtnahme und gegenseitiges Verständnis eine selbstverständliche Voraussetzung, damit sich jeder in unserer Gemeinschaft wohl fühlen kann.
(2) Schuldhafte Verstöße gegen diese Ordnung werden mit folgenden Maßregeln geahndet:
1. Einfacher Verweis
2. Haus- und Grundstücksverbot (1-4 Wochen)
3. Öffentlicher Verweis in der Mitgliederversammlung
4. Ausschluß aus dem Verein
(3) Maßregeln werden durch die Vorstandschaft verhängt. Der Ausschluß erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung.
§8 - Arbeitsdienst
Der jährliche zur Erhaltung bzw. Erweiterung der Sportanlage notwendige Arbeitsdienst wird von der Vorstandschaft festgelegt. Während der Arbeitsdienstzeiten ruht der Sportbetrieb.
Rheinstetten, im Dezember 2022
gez. Lanza gez. Zimmer gez. Eberl
(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender) (3. Vorsitzender)
Hier kann die Geländeordnung des NSV als Datei im PDF-Format heruntergeladen werden.