Satzung

 

Neuburgweierer Segelverein e.V.

- gegr. 1973 Postfach 2103, 76281 Rheinstetten

 

 

Satzung

 

§1

Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen "Neuburgweierer Segelverein e.V." und hat seinen Sitz in Neuburgweier.

(2) Es ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen.

(3) Der Verein ist dem Badischen Sportbund und dem Deutschen Seglerverband angeschlossen.



§2

Zweck, Geschäftsjahr

(1) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Segelsports in freiheitlicher, sportlicher und geselliger
Gemeinschaft zu guter Seemannschaft.

(2) Jede wirtschaftliche Entfaltung hat Ziel und Grenze in der Gemeinnützigkeit. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 


§3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können einzelne Personen oder Personengemeinschaften werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über dessen Annahme die Vorstandschaft
durch schriftliche Erklärung entscheidet, und durch Entrichten der Aufnahmegebühr sowie eines
Jahresbeitrages, erworben.

(3) Dem Aufnahmeantrag eines Minderjährigen muss die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter
beigefügt sein.


 

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

(2) Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum
Schluss des Geschäftsjahres möglich und muss spätestens ein viertel Jahr vorher beim Vorstand eingegangen
sein.

(3) Ein Mitglied kann nur durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, falls ein
wichtiger Grund vorliegt (z.B. Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der Vorstandschaft
bzw. der Mitgliederversammlung; Zahlungseinstellung; unehrenhaftes Verhalten; Schädigung des
Vereinsansehens). Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenem Mitglied per Einschreiben
zuzustellen. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall mit der Zustellung.


§5

Beiträge und Gebühren

(1) Aufnahmegebühr, laufende Jahresbeiträge und -umlagen und -gebühren, auch solche für Einzelleistungen,
die Benutzung und Unterhaltung von vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen betreffen, werden vom
Verein erhoben.

(2) Alle Beiträge und Gebühren werden vom Vorstand vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung hat über
die Vorschläge zu entscheiden und die Höhe von Beiträgen und Gebühren zu bestimmen.. Die geltenden
Beiträge und Gebühren werden in einer gesonderten Gebührenordnung des NSV ausgewiesen.

(3) Auf Antrag kann Mitgliedern in begründeten Härtefällen Gebührenstundung oder -ermäßigung
vorübergehend gewährt werden.

(4) Alle Gebühren - mit Ausnahme der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge - unterliegen dem
Verordnungsrecht des Vorstands. Die Beitrags- und Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des
Aufnahmemonats und endet mit dem letzten Tag eines laufenden Kalenderjahres.


§6

Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere
Ausschüsse für bestimmte Aufgaben, geschaffen werden. Der Beschluss eines Ausschusses bedarf vor
Ausführung der Maßnahme der Zustimmung des Vorstands.


§7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 3. Vorsitzenden

d) dem Schriftführer und Kassierer

e) den 3 Beisitzern

(2) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende.
Der Verein kann nur von den drei Vorsitzenden gemeinsam vertreten werden.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. In seine Zuständigkeit fallen alle Aufgaben,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt, welche auch die Amtszeit
festlegt. Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf der
Wahlperiode weiter, sofern noch keine Neuwahl stattgefunden hat.

(5) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zusammen und ist
beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Über die Beschlüsse des Vorstands ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren.






§8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt ist ein
Mitglied mit Beginn des sechzehnten Lebensjahres.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Vereinbarung statt. Sie wird vom
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen
vorher schriftlich einberufen.

(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens
drei Wochen vor Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung für
erforderlich hält.






§9

Aufgabe der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das abgelaufene
Geschäftsjahr.

b) Entlastung der Vorstandschaft

c) Neuwahl der Vorstandschaft

d) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags

e) Beschlussfassung über Darlehnsaufnahmen, Übernahme von Bürgschaften und Belastung von
Vereinseigentum.

f) Übernahme, Errichtung und Veräußerung von Vereinseinrichtungen mit einem Wert von mehr
als 3.000,--  Euro

g) Satzungsänderungen

(2) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Es ist vom Schriftführer und einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(4) Satzungsänderungen müssen mit mindestens Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.

 

§10

Vereinsvermögen und Mittelverwendung

(1) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.

(2) Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre
eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.

(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG), die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§11

Schiedsgericht

(1) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins in vereinsinternen Angelegenheiten soll ein
Schiedsgericht entscheiden, falls sich beide Parteien vorher bedingungslos dem Schiedsgericht unterwerfen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Jeder der Beteiligten wählt aus dem Kreise der
Mitglieder einen Schiedsrichter, die wiederum einen Obmann aus dem Kreis der Mitglieder wählen. Kann
eine Einigung über den Obmann nicht erzielt werden, wird er vom Vorstand bestimmt. Der Obmann soll
nach Möglichkeit die Befähigung zum Richteramt haben.

§12

Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder
innerhalb einer Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens 50 v.H. einen entsprechenden Antrag
einen Monat vor Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingebracht haben.

(2) Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn mindestens Zweidrittel der
stimmberechtigten Mitglieder in der betreffenden Versammlung anwesend sind.

(3) In allen anderen Fällen ist eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat mit
gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

 

§13

Liegeplätze

(1) Bei der Vergabe der Wasser- und Trockenliegeplätze sind die Gründungsmitglieder bevorzugt zu
berücksichtigen. Dieses Recht ist unabänderbar.

(2) Die an die Mitglieder vergebenen Liegeplätze können von diesen weder veräußert, weiterverpachtet noch
sonst weitergegeben werden. Beim Freiwerden des Liegeplatzes entscheidet über die Weitergabe die
Vorstandschaft.

 

§14

Haftung

(1) Haftung für irgendwelche Schäden und Unfälle gegenüber Mitgliedern oder Gästen ist ausgeschlossen.

(2) Auf die besonderen Vorschriften der Vereinsordnung wird hingewiesen.

 

§15

Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder anderen Personen ist Gerichtsstand
Karlsruhe.

 

 

Diese Satzung enthält Änderungen vom Jahre 1987, 1989 und 2019

 

1. Vorstand 2. Vorstand 3. Vorstand
gez. Lanza gez. Zimmer gez. Eberl

 


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